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Aufbau und Organisation | Auftrag und Satzung | MitarbeiterInnen |
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Auftrag und Satzung der Akademie

Zweck und Selbstverständnis

Die EAA, 1946 als Antwort auf den Zivilisationsbruch durch den Nationalsozialismus von der EKHN gegründet, ist ein unabhängiger Ort des Dialogs und des zivilisierten Streits in der Bundesrepublik Deutschland.

Die EAA wirkt an der religiösen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Diskussion mit. Sie greift insbesondere Fragestellungen auf, die sich aus der Komplexität urbaner Lebenswelten ergeben.

In diesen Dialogen ist die EAA der in der Bibel bezeugten Geschichte zwischen Gott und Menschen verpflichtet und aktualisiert so jüdische und christlich-protestantische Traditionen: Gott sucht die Menschen, spricht ihnen seine gute Botschaft zu und ermutigt sie zum Leben.

In Bildungsprozessen ermöglicht die EAA Frauen und Männern, die Verantwortung tragen und Entscheidungen zu treffen haben, ihre sozialethische Urteilsfähigkeit, professionelle Handlungskompetenz und kulturelle Wahrnehmungsfähigkeit weiterzuentwickeln.

Die EAA ist eine Plattform des Austauschs, Labor für Politikentwürfe, Katalysator für gesellschaftliche Innovation, und zeigt darin christlich fundierte Parteilichkeit. Mit ihren Erfahrungen und ihrem Angebot gestaltet sie den Öffentlichkeitsaufrag der Kirche mit.

Leistung

Die Veranstaltungen der EAA sind Bildungsveranstaltungen und bieten:  

  • Information über den Stand eines Diskurses in Wissenschaft und Praxis,
  • Möglichkeiten der persönlichen Auseinandersetzung mit Themen,
  • Erfahrungen einer lebendigen Dialog- und Streitkultur,
  • ein nach Zielgruppen, Thema und Veranstaltungsform differenziertesAngebot von Gottesdiensten

Die aufgegriffenen Themen stehen im Zusammenhang mit grundlegenden Problemstellungen, die kontinuierlich bearbeitet werden.

Arbeitsform

An der Entwicklung von Themen und Veranstaltungen wirken sachkompetente Personen ehrenamtlich mit. Dafür baut die EAA Organisationsformen auf.

Sie führt Veranstaltungen auch in Kooperation mit anderen Institutionen unterschiedlicher gesellschaftlicher Bereiche durch.

Die Arbeitsweise der EAA beruht auf Stabilität und Kontinuität etablierter Arbeitsfelder, unabhängig von der jeweiligen personellen Zusammensetzung.

Das hauptamtliche Kollegium pflegt interdisziplinäre Zusammenarbeit und entwickelt fachübergreifende Verantwortung.

Für alle Veranstaltungen werden Kriterien für Qualität und Nutzen festgelegt und entsprechende Auswertungen vorgenommen.



 

SATZUNG DER EVANGELISCHEN AKADEMIE IN HESSEN UND NASSAU E.V.

§ 1 NAME UND SITZ

1) Der Verein führt den Namen: "Evangelische Akademie in Hessen und Nassau e.V."

2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.


§ 2 ZWECK

1) Die Akademie hat den Zweck, Menschen aus allen Gruppen und Berufen zu sammeln, um Lebens- und Glaubensfragen im offenen Gespräch zu klären. Sie soll dabei die Botschaft Jesu Christi vertreten, um die durch Gottes Liebe ermöglichte Freiheit des Menschen wirksam werden zu lassen und die Verantwortung für das persönliche und gesellschaftliche Leben zu stärken. In gleicher Weise soll sie der Kirche Probleme des Menschen bewußt machen als Hilfe für ihren Dienst.

2) Zu diesem Zweck veranstaltet die Akademie Tagungen und Lehrgänge, bei denen sie zu Gottesdiensten einlädt.
Sie gibt Arbeitsmaterial und Nachrichten heraus und kann Tagungsstätten für ihre Arbeit unterhalten.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Wahl der Mitgliederversammlung (Großer Konvent) oder kraft Amtes.

2) Mitglieder kraft Amtes sind die Mitglieder des Kleinen Konvents und die Studienleiter.

3) Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Schluß der ordentlichen Sitzung des Großen Konvents, die im fünften Jahr nach der Wahl des betreffenden Mitgliedes stattfindet. Die Mitgliedschaft eines Studienleiters endet mit dem Schluß der ordentlichen Sitzung des Großen Konvents, die der Beendigung der Mitarbeit als Studienleiter folgt.

4) Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder durch Ausschluß aus wichtigem Grunde. Der Ausschluß aus wichtigem Grunde bedarf der Zustimmung durch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.


§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, den Zweck der Akademie zu fördern; sie sollen in einem vom Großen Konvent gebildeten Arbeitskreis mitarbeiten.

2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

- der Große Konvent
- der Kleine Konvent
- das Kollegium der Studienleiter

 

§ 6 DER GROSSE KONVENT

1) Der Große Konvent ist die Mitgliederversammlung des Vereins. Er berät und beschließt über - die Richtlinien und Schwerpunkte der Akademiearbeit
- den Jahresbericht des Kleinen Konvents
- den Bericht über die Kassenlage
- die Entlastung des Vorstandes
- die in den Kleinen Konvent zu entsendenden Mitglieder und deren Abberufung
- die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen und Ausschüssen
- die Aufnahme von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins.

2) Der Große Konvent tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie soll den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher zugehen. Bis eine Woche vor dem angegebenen Termin (Zugang) können weitere Tagesordnungspunkte beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden. Später eingehende Anträge werden nur bei Dringlichkeit in die Tagesordnung aufgenommen. Über die Dringlichkeit entscheidet der Große Konvent vor Eintritt in die Tagesordnung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln.

3) In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Sitzung des Großen Konvents einberufen werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorsitzende. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. In diesem Falle tritt der Große Konvent innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages zusammen.


§ 7 ARBEITSKREISE DES GROSSEN KONVENTS

1) Für bestimmte Arbeitsgebiete bildet der Große Konvent Arbeitskreise. Sie haben die Aufgabe, den Zweck der Akademie zu fördern und ihr Arbeitsprogramm zu verwirklichen. Hierzu gehört insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Tagungen und Lehrgängen.

2) Die Arbeitskreise wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Leiter. Wählbar ist, wer dem Großen Konvent angehört. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter ist berechtigt, zur Mitarbeit in den Arbeitskreisen sachverständige Personen einzuladen, die dem Großen Konvent nicht angehören. Er kann Personen, die sich in der Mitarbeit bewährt haben, zur Aufnahme in den Großen Konvent vorschlagen.

3) Die Leiter der Arbeitskreise bilden eine Konferenz. Sie berät den Kleinen Konvent bei der Entscheidung über das Arbeitsprogramm. Sie schlägt aus ihrer Mitte ein Mitglied zur Wahl in den Kleinen Konvent vor.

4) Das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 regelt eine Geschäftsordnung, die der Große Konvent auf Vorschlag der Konferenz der Leiter der Arbeitskreise erläßt.


§ 8 DER KLEINE KONVENT

Zusammensetzung und Amtsdauer

1) Der Kleine Konvent ist der Vorstand des Vereins und besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Diese arbeiten ehrenamtlich.

2) Dem Kleinen Konvent gehören an:
- der Vorsitzende der "Gesellschaft Evangelische Akademie"
- der Akademiedirektor
- der Stellvertreter des Akademiedirektors
- ein Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, das von dieser entsandt wird. Vor Entsendung stellt die Kirchenleitung das Benehmen mit dem Kleinen Konvent her.
- ein Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, das von diesem ernannt wird. Vor Entsendung stellt das Leitende Geistliche Amt das Benehmen mit dem Kleinen Konvent her.
- bis zu acht weitere Mitglieder, die der Große Konvent aus seiner Mitte wählt; unter den gewählten Mitgliedern soll sich einer der Leiter der Arbeitskreise des Großen Konvents und ein Mitglied einer anderen Kirche befinden.

3) Die Studienleiter nehmen an den Sitzungen des Kleinen Konvents mit beratender Stimme teil, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird. Der Vorsitzende kann Sitzungen einberufen, an denen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Kleinen Konvents teilnehmen; dies soll einmal im Jahr geschehen.

4) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Kleinen Konvents beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

5) Der Kleine Konvent wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; sie endet vorzeitig, sofern die Mitgliedschaft im Kleinen Konvent erlischt. Wiederwahl ist zulässig.

6) Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied des Kleinen Konvents aus wichtigem Grunde abberufen werden. Hierüber beschließt der Große Konvent mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln. In der Einladung ist auf die Abberufung aus wichtigem Grunde ausdrücklich hinzuweisen.

7) Scheidet ein Mitglied des Kleinen Konvents während seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger entsprechend der Zusammensetzung des Abs. 2 zu bestellen.


§ 9 AUFGABEN DES KLEINEN KONVENTS

1) Der Kleine Konvent leitet den Verein. Er kann den Mitarbeitern der Akademie allgemein und in Einzelfällen Weisungen für die Arbeit geben. Im einzelnen obliegen ihm folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Großen Konvents
- Entscheidung über das Arbeitsprogramm
- Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
- Berufung des Akademiedirektors und seines Stellvertreters
- Anstellung der Studienleiter
- Vorschlagsrecht zur Berufung und Abberufung von Studienleitern als Inhaber gesamtkirchlicher Pfarrstellen bei der Akademie durch die Kirchenleitung

2) Über jede Verhandlung des Kleinen Konvents wird ein Protokoll aufgenommen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.


§ 10 AUFGABEN DES VORSITZENDEN DES KLEINEN KONVENTS

1) Dem Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kleinen Konvents
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kleinen Konvents
- Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Großen Konvents
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Erstattung des Jahresberichts im Großen Konvent.

2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vereinsvorstand im Sinne des (section) 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder von beiden allein berechtigt.


§ 11 Das Kollegium der Studienleiter

1) Für die Akademiearbeit werden Studienleiter hauptamtlich und nebenamtlich berufen. Die Berufung von Studienleitern auf kirchliche Planstellen erfolgt durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Einvernehmen mit dem Kleinen Konvent; das gleiche gilt für die Abberufung.

2) Die hauptamtlichen und nebenamtlichen Studienleiter bilden in ihrer Gesamtheit das Kollegium der Studienleiter.

3) Das Kollegium der Studienleiter leistet die fachliche Arbeit der Akademie, insbesondere für die Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit der Tagungen. Die Studienleiter arbeiten eng mit den Arbeitskreisen der Akademie und mit den zuständigen Referenten der Kirche zusammen.

4) Der Akademiedirektor und sein Stellvertreter sind dem Kleinen Konvent für die Arbeit des Kollegiums verantwortlich.

5) Das Kollegium der Studienleiter kann dem Kleinen Konvent Vorschläge zur Berufung des Akademiedirektors und seines Stellvertreters unterbreiten.

6) Der Akademiedirektor und sein Stellvertreter werden vom Kleinen Konvent gewählt. Die Wahlzeit des Akademiedirektors beträgt fünf Jahre, die seines Stellvertreters drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 ARBEITSRECHTLICHE STELLUNG DER MITARBEITER

Für alle von der Akademie eingegangenen Dienst-/Arbeitsverhältnisse sind in der Regel die gesamtkirchlich für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.


§ 13 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

Personalentscheidungen, die in Form von Wahlen (Abwahlen) getroffen werden, z.B. die Wahlen zur Mitgliedschaft im Großen Konvent und im Kleinen Konvent, erfolgen geheim. Im übrigen erfolgen Abstimmungen offen, es sei denn, daß ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.


§ 14 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

1) Der Große Konvent ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2) Bei Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedarf es zur Beschlußfähigkeit der Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder. Wird die erforderliche Zahl nicht erreicht, ist der Große Konvent erneut einzuberufen; er ist gemäß Abs.1 beschlußfähig. Die wiederholte Einladung zum Großen Konvent erfolgt durch eingeschriebenen Brief und enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Beschlußfähigkeit gemäß Abs. 1.

3) Der Kleine Konvent ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

4) Das Kollegium der Studienleiter ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der hauptamtlichen Studienleiter anwesend sind.


§ 15 BESCHLUSSFASSUNG

1) Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des betreffenden Organs.

2) Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.


§ 16 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 RECHNUNGSPRÜFUNG

Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist befugt, die Kassen-, Rechnungs- und Haushaltsprüfung vorzunehmen.


§ 18 AUFLÖSUNG

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden.

Beschlossen in der Sitzung des Großen Konvents am 21.7.1988.

 

Evangelische Akademie Arnoldshain
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