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18.09. - 20.09.2009 (Fr-So) TgNr. 095353 Wohin verurteilen wir? Tagung für Schöffinnen und Schöffen in der Erwachsenen- und Jugendstrafgerichtsbarkeit Laienrichter waren vom Mittelalter bis zur Neuzeit – von Unterbrechungen abgesehen – an der Rechtsprechung beteiligt. Im 18. und 19. Jahrhundert, entstanden als Forderung der Aufklärung, wurde die Beteiligung von Laienrichtern auch in Deutschland zunächst im Strafprozess durchgesetzt. Dabei war die Mitwirkung der Laienrichter als eine Art präsente Öffentlichkeit gedacht, die in der Verhandlung ständig – zumal in politischen Strafverfahren – über den fairen Verlauf des Verfahrens wacht. Einer Wächter- und Kontrollfunktion dieser Art bedarf es in der gewaltenteilenden parlamentarischen Demokratie, die die sachliche und persönliche Unabhängigkeit des Berufsrichters garantiert, nicht mehr. Heute ist das Laienrichtertum Ausdruck der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Ausübung der recht- sprechenden Gewalt – keineswegs bloße demokratische Garnierung einer fachbürokratischen Justiz, sondern unverzichtbarer Bestandteil demokratischer Rechtspflege. Gemäß § 42 Abs. 2 . Gerichtsverfassungsgesetz soll bei der Wahl von Laienrichtern darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Lediglich bestimmt die Verwaltungsgerichts- ordnung: Zur Schöffin/zum Schöffen können nur Deutsche gewählt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet und im letzten Jahr vor ihrer Wahl ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsgebietes gehabt haben. Konsequenterweise ist die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern heute nicht auf die Strafgerichtsbarkeit beschränkt, sondern auf alle Gerichtsbarkeiten ausgedehnt worden. zurück zur Auswahl - Drucken - Veranstaltungsprogramm - Anmeldung - Materialien
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